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BayObLG, 20.09.1955 - RReg. 3 St 242/55 |
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Kurzfassungen/Presse
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StGB § 55; StPO § 462
Auflösung und Bildung einer neuen Gesamtstrafe
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1849 (Ls.)
- BayObLGSt 1955, 152
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 284/13
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (zuständiges Gericht; Aufhebung einer …
Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht Bayreuth die nach der Auflösung der ursprünglichen Gesamtstrafe verbliebenen Einzelstrafen zu Ziffer II 1. bis 3. nicht ihrerseits auf eine zweite Gesamtstrafe zurückgeführt hat (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2010, 253; KK-Appl StPO 6. Aufl. § 462a Rn. 32 unter Berufung auf BayOblGSt 1955, 152). - KG, 19.01.2010 - 1 AR 1858/09
Gerichtliche Zuständigkeit bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen
In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359 ; BGH NStZ-RR 2010, 9 ; BayObLGSt 1955, 152).